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   OLG Hamm, 26.10.2017 - 1 Vollz (Ws) 464/17   

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https://dejure.org/2017,55317
OLG Hamm, 26.10.2017 - 1 Vollz (Ws) 464/17 (https://dejure.org/2017,55317)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.10.2017 - 1 Vollz (Ws) 464/17 (https://dejure.org/2017,55317)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26. Oktober 2017 - 1 Vollz (Ws) 464/17 (https://dejure.org/2017,55317)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Strafvollzug, berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verweigerung einer Verlegung in den offenen Vollzug

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Feststellungsinteresse hinsichtlich Verweigerung einer Verlegung vom geschlossenen in den offenen Vollzug; Resozialisierung des Betroffenen

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Strafvollzug; berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verweigerung einer Verlegung in den offenen Vollzug

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrages hinsichtlich der bis zur Entlassung des Gefangenen nach Vollverbüßung noch nicht beschiedenen Verlegung vom geschlossenen in den offenen Vollzug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anforderungen an das Feststellungsinteresse im Sinne von § 115 Abs. 3 StVollzG

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 30.06.2015 - 2 BvR 1857/14

    Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt

    Auszug aus OLG Hamm, 26.10.2017 - 1 Vollz (Ws) 464/17
    Und ein solch schwerwiegender Eingriff ist hier bei einer - ausgehend von der Darstellung des Betroffenen - über neun Monate zu Unrecht verweigerten und bis zu seiner Entlassung nach Vollverbüßung gerichtlich noch nicht abschließend überprüften Verlegung vom geschlossenen in den offenen Vollzug unter zusätzlicher Berücksichtigung der damit für den Betroffenen in diesem Zeitraum unmittelbar verbundenen Aufrechterhaltung besonderer Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit nach Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG sowie der wesentlichen Bedeutung einer Verlegung in den offenen Vollzug für die verfassungsrechtlich (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) gebotene Resozialisierung des Betroffenen bzw. für die diesbezüglichen Möglichkeiten (etwa bezüglich der Aussicht auf eine vorzeitige Entlassung oder allgemein hinsichtlich der Entlassungsvorbereitungen) bereits anzunehmen, ohne dass es insoweit noch einer weiteren Darlegung des berechtigten Interesses des Betroffenen an der von ihm begehrten Feststellung bedurft hätte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.06.2015 - 2 BvR 1857/14 - OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.08.2014 - 1 Ws 213/14 - LG Hannover, Beschluss vom 14.03.2016 - 75 StVK 198/13 -, jew. zit. n. juris).
  • KG, 25.09.2007 - 5 Ws 189/05

    Strafvollzug: Verletzung von Grund- und Menschenrechten wegen eines zu kleinen

    Auszug aus OLG Hamm, 26.10.2017 - 1 Vollz (Ws) 464/17
    Hierbei ist ein schutzwürdiges Interesse an einer mit der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme verbundenen Rehabilitierung z.B. auch bei einer zwischenzeitlichen Verlegung des Betroffenen (hierzu vgl. Senat, NStZ 1991, 509; zur Entlassung des Betroffenen vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.11.2012 - 1 Ws 49/12 - KG, Beschluss vom 25.09.2007 - 2/5 Ws 189/05 Vollz - OLG Koblenz, Beschluss vom 22.12.2004 - 1 Ws 611/04 -, jew. zit. n. juris) insbesondere bei einem schwerwiegenden Grundrechtseingriff anzunehmen (vgl. Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, a.a.O., m.w.N.).
  • OLG Hamm, 04.11.2014 - 1 Vollz (Ws) 475/14

    Keine Korrektur von fehlerhaften Ermessenserwägungen der Vollzugsbehörde durch

    Auszug aus OLG Hamm, 26.10.2017 - 1 Vollz (Ws) 464/17
    Weder darf das Gericht im Rahmen der Kontrolle der behördlichen Sachverhaltsfeststellung Tatsachen ermitteln, die seitens der Justizvollzugsanstalt nicht in Erwägung gezogen bzw. aufgeklärt wurden, die Maßnahme aber womöglich rechtfertigen könnten (vgl. Bachmann in: Laubenthal/Nestler/Neubach/Verrel, StVollzG, 12. Aufl., Abschnitt P, Rn. 85 m.w.N.), noch etwaig unzureichende damalige Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin durch eigene ersetzen (vgl. Senat, Beschluss vom 04.11.2014 - III-1 Vollz(Ws) 475/14 -, juris, m.w.N.; Senat, NStZ 1991, 303; Arloth in: Arloth/Krä, a.a.O., § 115 Rn. 13).
  • OLG Hamm, 24.01.2017 - 1 Vollz (Ws) 524/16

    Strafvollzug; beschränkte Nachprüfbarkeit einer Entscheidung der Vollzugsbehörde

    Auszug aus OLG Hamm, 26.10.2017 - 1 Vollz (Ws) 464/17
    Nachdem die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal diesen Antrag auf Verlegung in den offenen Vollzug mit Beschluss vom 17.10.2016 zurückgewiesen hatte und der Senat diesen Beschluss auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen mit Beschluss vom 24.01.2017 (III-1 Vollz(Ws) 524/16) mit Ausnahme der Festsetzung des Geschäftswertes aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen hat, insbesondere da diese die Erwägungen der Justizvollzugsanstalt durch ihre eigenen ersetzt hatte, ist der Betroffene am 19.04.2017 aus der Haft entlassen worden.
  • LG Hannover, 14.03.2016 - 75 StVK 198/13

    Länderübergreifende Verlegung eines Strafgefangenen aus dem niedersächsischen

    Auszug aus OLG Hamm, 26.10.2017 - 1 Vollz (Ws) 464/17
    Und ein solch schwerwiegender Eingriff ist hier bei einer - ausgehend von der Darstellung des Betroffenen - über neun Monate zu Unrecht verweigerten und bis zu seiner Entlassung nach Vollverbüßung gerichtlich noch nicht abschließend überprüften Verlegung vom geschlossenen in den offenen Vollzug unter zusätzlicher Berücksichtigung der damit für den Betroffenen in diesem Zeitraum unmittelbar verbundenen Aufrechterhaltung besonderer Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit nach Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG sowie der wesentlichen Bedeutung einer Verlegung in den offenen Vollzug für die verfassungsrechtlich (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) gebotene Resozialisierung des Betroffenen bzw. für die diesbezüglichen Möglichkeiten (etwa bezüglich der Aussicht auf eine vorzeitige Entlassung oder allgemein hinsichtlich der Entlassungsvorbereitungen) bereits anzunehmen, ohne dass es insoweit noch einer weiteren Darlegung des berechtigten Interesses des Betroffenen an der von ihm begehrten Feststellung bedurft hätte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.06.2015 - 2 BvR 1857/14 - OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.08.2014 - 1 Ws 213/14 - LG Hannover, Beschluss vom 14.03.2016 - 75 StVK 198/13 -, jew. zit. n. juris).
  • OLG Hamm, 16.07.2013 - 1 Vollz (Ws) 256/13

    Voraussetzungen der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs

    Auszug aus OLG Hamm, 26.10.2017 - 1 Vollz (Ws) 464/17
    Zwar hat die Strafvollstreckungskammer ihrer Prüfung des Feststellungsinteresses im Ausgangspunkt zutreffend die diesbezüglich allgemein anerkannten rechtlichen Anforderungen zugrunde gelegt und hierbei grundsätzlich auch das entsprechende Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis (weshalb die Zulassung der Rechtsbeschwerde hier nicht schon unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des rechtlichen Gehörs geboten war, vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 16.07.2013 -III-1 Vollz (Ws) 256/13-, juris; Arloth in Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 116 Rn. 3, jew. m.w.N.).
  • OLG Nürnberg, 19.08.2014 - 1 Ws 213/14

    Vollzug der Sicherungsverwahrung in Bayern: Feststellungsinteresse des

    Auszug aus OLG Hamm, 26.10.2017 - 1 Vollz (Ws) 464/17
    Und ein solch schwerwiegender Eingriff ist hier bei einer - ausgehend von der Darstellung des Betroffenen - über neun Monate zu Unrecht verweigerten und bis zu seiner Entlassung nach Vollverbüßung gerichtlich noch nicht abschließend überprüften Verlegung vom geschlossenen in den offenen Vollzug unter zusätzlicher Berücksichtigung der damit für den Betroffenen in diesem Zeitraum unmittelbar verbundenen Aufrechterhaltung besonderer Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit nach Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG sowie der wesentlichen Bedeutung einer Verlegung in den offenen Vollzug für die verfassungsrechtlich (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) gebotene Resozialisierung des Betroffenen bzw. für die diesbezüglichen Möglichkeiten (etwa bezüglich der Aussicht auf eine vorzeitige Entlassung oder allgemein hinsichtlich der Entlassungsvorbereitungen) bereits anzunehmen, ohne dass es insoweit noch einer weiteren Darlegung des berechtigten Interesses des Betroffenen an der von ihm begehrten Feststellung bedurft hätte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.06.2015 - 2 BvR 1857/14 - OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.08.2014 - 1 Ws 213/14 - LG Hannover, Beschluss vom 14.03.2016 - 75 StVK 198/13 -, jew. zit. n. juris).
  • OLG Hamm, 02.07.1991 - 1 Vollz (Ws) 48/91
    Auszug aus OLG Hamm, 26.10.2017 - 1 Vollz (Ws) 464/17
    Hierbei ist ein schutzwürdiges Interesse an einer mit der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme verbundenen Rehabilitierung z.B. auch bei einer zwischenzeitlichen Verlegung des Betroffenen (hierzu vgl. Senat, NStZ 1991, 509; zur Entlassung des Betroffenen vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.11.2012 - 1 Ws 49/12 - KG, Beschluss vom 25.09.2007 - 2/5 Ws 189/05 Vollz - OLG Koblenz, Beschluss vom 22.12.2004 - 1 Ws 611/04 -, jew. zit. n. juris) insbesondere bei einem schwerwiegenden Grundrechtseingriff anzunehmen (vgl. Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, a.a.O., m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 22.12.2004 - 1 Ws 611/04

    Strafvollzug: Zulässigkeit der körperlichen Durchsuchung mit Entkleidung vor

    Auszug aus OLG Hamm, 26.10.2017 - 1 Vollz (Ws) 464/17
    Hierbei ist ein schutzwürdiges Interesse an einer mit der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme verbundenen Rehabilitierung z.B. auch bei einer zwischenzeitlichen Verlegung des Betroffenen (hierzu vgl. Senat, NStZ 1991, 509; zur Entlassung des Betroffenen vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.11.2012 - 1 Ws 49/12 - KG, Beschluss vom 25.09.2007 - 2/5 Ws 189/05 Vollz - OLG Koblenz, Beschluss vom 22.12.2004 - 1 Ws 611/04 -, jew. zit. n. juris) insbesondere bei einem schwerwiegenden Grundrechtseingriff anzunehmen (vgl. Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, a.a.O., m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 27.11.2012 - 1 Ws 49/12
    Auszug aus OLG Hamm, 26.10.2017 - 1 Vollz (Ws) 464/17
    Hierbei ist ein schutzwürdiges Interesse an einer mit der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme verbundenen Rehabilitierung z.B. auch bei einer zwischenzeitlichen Verlegung des Betroffenen (hierzu vgl. Senat, NStZ 1991, 509; zur Entlassung des Betroffenen vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.11.2012 - 1 Ws 49/12 - KG, Beschluss vom 25.09.2007 - 2/5 Ws 189/05 Vollz - OLG Koblenz, Beschluss vom 22.12.2004 - 1 Ws 611/04 -, jew. zit. n. juris) insbesondere bei einem schwerwiegenden Grundrechtseingriff anzunehmen (vgl. Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, a.a.O., m.w.N.).
  • OLG Hamm, 13.11.1990 - 1 Vollz (Ws) 70/90
  • OLG Hamm, 22.03.2018 - 1 Vollz (Ws) 70/18

    Strafvollzug; Verlegung in eine andere JVA; Feststellungsinteresse; Subsidiarität

    Dies ist verwaltungsgerichtlich schon seit langem geklärt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.03.2014 - 4 B 55/13 -, Urteil vom 29.04.1997 - 1 C 2/95 -, jew. zit. n. juris; Pietzcker in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, (Stand Juni 2017), § 43 Rn. 41, jew. m.w.N.) und findet auch auf dem Gebiet des Strafvollzugs Anwendung, insofern das Bundesverfassungsgericht gerade bei der Verlegung eines Strafgefangenen gegen seinen Willen unter den Gesichtspunkten der Effektivität des Rechtsschutzes und des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Resozialisierung bzw. auf diesbezügliche durch eine Verlegung aber zumindest verzögerte Maßnahmen klargestellt hat, dass es der Zulässigkeit eines entsprechenden Feststellungsantrags nicht entscheidend entgegensteht, wenn der Betroffene - wie hier - aus nachvollziehbaren Gründen keine Rückverlegung begehrt (es ihm nämlich zumindest auch um seinen Anspruch auf resozialisierende Maßnahmen geht und eine Rückverlegung hierfür nicht förderlich erscheint), er also die durch die Verlegung geschaffenen Fakten hinnimmt und nur noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme begehrt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.06.2015 - 2 BvR 1857/14 - LG Hannover, Beschluss vom 14.03.2016 - 75 StVK 198/13 - allg. zum (Fortsetzungs-) Feststellungsinteresse bei einer Verlegungsentscheidung Senat, Beschluss vom 26.10.2017 - III-1 Vollz (Ws) 464/17 -, jew. zit. n. juris).
  • OLG Hamm, 22.03.2018 - 1 Volls (Ws) 70/18

    Rechtsmittel bei gegen den Willen des Strafgefangenen erfolgter Verlegung in eine

    Dies ist verwaltungsgerichtlich schon seit langem geklärt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.03.2014 - 4 B 55/13 -, Urteil vom 29.04.1997 - 1 C 2/95 -, jew. zit. n. juris; Pietzcker in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, (Stand Juni 2017), § 43 Rn. 41, jew. m.w.N.) und findet auch auf dem Gebiet des Strafvollzugs Anwendung, insofern das Bundesverfassungsgericht gerade bei der Verlegung eines Strafgefangenen gegen seinen Willen unter den Gesichtspunkten der Effektivität des Rechtsschutzes und des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Resozialisierung bzw. auf diesbezügliche durch eine Verlegung aber zumindest verzögerte Maßnahmen klargestellt hat, dass es der Zulässigkeit eines entsprechenden Feststellungsantrags nicht entscheidend entgegensteht, wenn der Betroffene - wie hier - aus nachvollziehbaren Gründen keine Rückverlegung begehrt (es ihm nämlich zumindest auch um seinen Anspruch auf resozialisierende Maßnahmen geht und eine Rückverlegung hierfür nicht förderlich erscheint), er also die durch die Verlegung geschaffenen Fakten hinnimmt und nur noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme begehrt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.06.2015 - 2 BvR 1857/14 - LG Hannover, Beschluss vom 14.03.2016 - 75 StVK 198/13 - allg. zum (Fortsetzungs-) Feststellungsinteresse bei einer Verlegungsentscheidung Senat, Beschluss vom 26.10.2017 - III-1 Vollz (Ws) 464/17 -, jew. zit. n. juris).
  • OLG Saarbrücken, 18.03.2019 - Vollz (Ws) 20/18

    Absoluter Rechtsbeschwerdegrund bei Entscheidung eines zuvor abgelehnten Richters

    (2) Eine andere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick darauf geboten, dass das Oberlandesgericht Hamm in seinem Beschluss vom 26.10.2017 (III-1 Vollz (Ws) 464/17, juris) ein besonderes Interesse im Sinne von § 115 Abs. 3 StVollzG des dortigen ehemaligen Strafgefangenen an der Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Nichtverlegung vom geschlossenen in den offenen Vollzug ohne weitere Darlegung seines berechtigten Interesses bejaht hat.
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